AdvoCite
§ 260 StGB
Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
(1)
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
- 1.
gewerbsmäßig oder
- 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.
(2)
Der Versuch ist strafbar.
(3)
(weggefallen)