Gesetze › StGB › Besonderer Teil› Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung § 270 StGB Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten § 271 Mittelbare Falschbeurkundung