Gesetze › StGB › Besonderer Teil› Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung § 276a StGB Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen § 277 Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen