Gesetze › StGB › Besonderer Teil› Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz § 285 StGB Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels § 286 Einziehung