Gesetze › StGB › Allgemeiner Teil› Zweiter Abschnitt Die Tat› Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme § 29 StGB Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 28 Besondere persönliche Merkmale § 30 Versuch der Beteiligung