Gesetze › StGB › Besonderer Teil› Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz § 290 StGB Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 289 Pfandkehr § 291 Wucher