§ 293 StGB
Fischwilderei
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
- 1.
- 2.
eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle