Gesetze › StGB › Besonderer Teil› Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz § 295 StGB Einziehung Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 294 Strafantrag § 296