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§ 295 StGB

Einziehung

Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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