Gesetze › StGB › Allgemeiner Teil› Zweiter Abschnitt Die Tat› Vierter Titel Notwehr und Notstand § 33 StGB Überschreitung der Notwehr Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 32 Notwehr § 34 Rechtfertigender Notstand