Gesetze › StGB › Besonderer Teil› Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt § 336 StGB Unterlassen der Diensthandlung Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 335a Ausländische und internationale Bedienstete § 337 Schiedsrichtervergütung