Gesetze › StGB › Allgemeiner Teil› Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat› Erster Titel Strafen› Geldstrafe § 43 StGB Ersatzfreiheitsstrafe An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 42 Zahlungserleichterungen § 44 Fahrverbot