Gesetze › StGB › Allgemeiner Teil› Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat› Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung § 56e StGB Nachträgliche Entscheidungen Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 56d Bewährungshilfe § 56f Widerruf der Strafaussetzung