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§ 59b StGB

Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe

(1)

Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.

(2)

Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.

Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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