Gesetze › StGB › Allgemeiner Teil› Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen § 77e StGB Ermächtigung und Strafverlangen Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 77d Zurücknahme des Antrags § 78 Verjährungsfrist