Gesetze › StGB › Allgemeiner Teil› Fünfter Abschnitt Verjährung› Erster Titel Verfolgungsverjährung § 78a StGB Beginn Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 78 Verjährungsfrist § 78b Ruhen