Gesetze › StGB › Allgemeiner Teil› Erster Abschnitt Das Strafgesetz› Erster Titel Geltungsbereich § 8 StGB Zeit der Tat Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen § 9 Ort der Tat