Gesetze › StGB › Besonderer Teil› Erster Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates› Dritter Titel Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates § 91a StGB Anwendungsbereich Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 91 Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat § 92 Begriffsbestimmungen