Gesetze › EGStGB › Zweiter Abschnitt Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften Art. 11 EGStGB Freiheitsstrafdrohungen Droht das Gesetz Freiheitsstrafe mit einem besonderen Mindestmaß an, das einen Monat oder weniger beträgt, so entfällt die Androhung dieses Mindestmaßes. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 10 Geltungsbereich Art. 12 Geldstrafdrohungen