Gesetze › EGStGB › Sechster Abschnitt Anpassung des Landesrechts Art. 289 EGStGB Allgemeine Anpassung Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie Rechtsfolgen androhen, die nach Artikel 3 nicht zulässig sind. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 288 Geltungsbereich Art. 290 Geldstrafdrohungen