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Art. 5 EGStGB

Bezeichnung der Rechtsnachteile

In Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts dürfen Rechtsnachteile, die nicht bei Straftaten angedroht werden, nicht als Freiheitsstrafe, Haftstrafe, Ordnungsstrafe oder Geldstrafe bezeichnet werden.

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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