Gesetze › StiftBTG › IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen § 29 StiftBTG Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen bestehen fort. Für ihre künftigen Rechtsverhältnisse sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. Stiftungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 28 § 30