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§ 3 StiftBTG

Stiftungsbehörde

(1)

Die Landesregierung legt die nach diesem Gesetz zuständigen Stiftungsbehörden fest.

(2)

Örtlich zuständig ist die Stiftungsbehörde, in deren Bereich die Stiftung ihren Sitz hat oder haben wird. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.

Stiftungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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