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§ 14 StipG

Verordnungsermächtigung

(1)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    Einzelheiten zu den Bewerbungs- und Auswahlverfahren und zu den Maßnahmen der Eignungs- und Leistungsüberprüfung nach § 2,

  2. 2.

    Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3,

  3. 3.

    Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 Absatz 2,

  4. 4.

    die Zahlweise,

  5. 5.

    Einzelheiten zum Bewilligungszeitraum, zur Förderungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach § 6,

  6. 6.

    Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach § 10,

  7. 7.

    Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel,

  8. 8.

    Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung eines Beirats nach § 12,

  9. 9.

    die Bereitstellung von zentraler Information und Beratung,

  10. 10.

    Einzelheiten zu den Erhebungsmerkmalen und zum Meldeverfahren für die Statistik nach § 13.

(2)

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 in einer Rechtsverordnung festzulegen.

Stipendienprogramm-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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