Gesetze › StrabBlPV › Dritter Abschnitt Durchführung der Prüfung § 11 StrabBlPV Prüfungsgegenstand In der Prüfung hat der Kandidat seine fachliche Befähigung zum Betriebsleiter nachzuweisen. Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Prüfungstermine § 12 Gliederung der Prüfung