§ 14 StrabBlPV
Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Kandidat den Nachweis eines umfassenden Fachwissens in den vier Fächern nach § 12 Abs. 4 zu erbringen.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Kandidaten in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.
(3) Die Leistung des Kandidaten ist in jedem Fach vom Prüfungsausschuß zu bewerten.
Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle