AdvoCite

§ 14 StrabBlPV

Mündlicher Teil der Prüfung

(1)

Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Kandidat den Nachweis eines umfassenden Fachwissens in den vier Fächern nach § 12 Abs. 4 zu erbringen.

(2)

Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Kandidaten in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.

(3)

Die Leistung des Kandidaten ist in jedem Fach vom Prüfungsausschuß zu bewerten.

Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved