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§ 19 StrabBlPV
Bewertung der Prüfungsleistungen
Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach des mündlichen Teils der Prüfung sind wie folgt zu bewerten:
- Sehr gut (1),
wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
- gut (2),
wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht;
- befriedigend (3),
wenn eine Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
- ausreichend (4),
wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
- mangelhaft (5),
wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
- ungenügend (6),
wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
- Sehr gut (1),
Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.