§ 24 StrabBlPV
Prüfungsunterlagen
(1) Auf Antrag ist dem Kandidaten nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(2) Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.
Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle