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§ 24 StrabBlPV

Prüfungsunterlagen

(1)

Auf Antrag ist dem Kandidaten nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2)

Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.

Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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