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§ 9 StrabBlPV

Entscheidung über die Zulassung

(1)

Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Technische Aufsichtsbehörde. Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach § 7 zulassen.

(2)

Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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