Gesetze › StrabBO › Vierter Abschnitt Betriebsanlagen § 32 StrabBO Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige An den Zugängen und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein. Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 31 Haltestellen § 33 Fahrzeuggestaltung