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§ 32 StrabBO

Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige

An den Zugängen und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.

Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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