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§ 37 StrabBO

Antrieb

Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraftübertragung müssen unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse, der Zugzusammensetzungen und der Fahrgeschwindigkeiten für die größten betrieblich vorkommenden Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein. Dabei sind insbesondere die Beanspruchungen

  1. 1.

    beim generatorischen Bremsen,

  2. 2.

    beim Schleudern sowie Überbremsen,

  3. 3.

    bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung

zu beachten.

Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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