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§ 8 StrafAktEinV

Bekanntmachung

(1)

Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

  1. 1.

    die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;

  2. 2.

    die nach § 6 Absatz 1 zulässigen physischen Datenträger.

(2)

Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.

Strafakteneinsichtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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