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§ 6 StrbauMstrV

Situationsaufgabe

(1)

Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk.

(2)

Als Situationsaufgabe sind eine vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebene Verkehrsfläche und eine vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion herzustellen oder zu vervollständigen. Die ausgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.

(3)

Für den Bereich der Verkehrsflächen kommen insbesondere

  1. 1.

    Pflaster-, Asphalt- und Betondecken sowie Plattenbeläge,

  2. 2.

    künstliche und natürliche Steine sowie Platten, Bord- und Einfassungssteine,

  3. 3.

    Absteckungen und Höhenmessungen,

  4. 4.

    Entwässerungskanäle und -leitungen, Dränung und

  5. 5.

    Baustellensicherungen,

als Bau- und Bauhilfskonstruktionen kommen insbesondere

  1. 1.

    Bauwerke aus Beton, Stahlbeton und Mauerwerk sowie

  2. 2.

    Baugrubensicherungen

in Betracht.

(4)

Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.

Straßenbauermeisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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