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Anlage 2 StrBetrManBAProFV

(zu § 19) Zeugnisinhalte

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 187, S. 14)

Teil A

Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse

  1. –

    Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

  2. –

    Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

  3. –

    Datum des Bestehens der Prüfung,

  4. –

    Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,

  5. –

    Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

  6. –

    Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.

Teil B

Zeugnis mit Prüfungsergebnissen

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich

  1. –

    zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“

    1. –

      Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung in Punkten und mit Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle sowie

    2. –

      Benennung der Prüfungsbereiche dieses Prüfungsteils und jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen,

  2. –

    zur schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“

    1. –

      Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung in Punkten und mit Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle sowie

    2. –

      Benennung der Prüfungsbereiche der schriftlichen Prüfung und jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen,

  3. –

    zur Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“

    1. –

      Benennung dieses Prüfungsbereiches mit dem Thema der Projektarbeit und Bewertung in Punkten und mit Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle sowie

    2. –

      Benennung der Teile der Projektarbeit (Hausarbeit, Präsentation und Fachgespräch) und jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen,

  4. –

    die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

  5. –

    die Gesamtnote als Dezimalzahl,

  6. –

    die Gesamtnote in Worten,

  7. –

    Befreiungen nach § 18,

  8. –

    Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 21 mit Datum und Nennung der Stelle, die die Prüfung abgenommen hat.

Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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