Gesetze › EGStr § 17 EGStr - Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16a Entschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik §§ 18 und 19