Gesetze › StrlSchV › Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen› Kapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung› Abschnitt 1 Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen § 11 StrlSchV Freigrenzen Die Radionuklide, für die Freigrenzen bestehen, und die nach dem Strahlenschutzgesetz maßgeblichen Freigrenzen ergeben sich aus Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 1 bis 3. Strahlenschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge § 12 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung