Gesetze › StrlSchV › Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen› Kapitel 6 Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten› Abschnitt 7 Vorkommnisse § 113 StrlSchV Ausnahme Dieser Abschnitt findet keine Anwendung beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahrzeugs oder eines Raumfahrzeugs. Strahlenschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 112 Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften § 114 Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen