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§ 156 StrlSchV

Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition

Die zuständige Behörde kann Vorgaben für die Durchführung der Abschätzung nach § 130 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes machen, um die erforderliche Qualität der Abschätzung sicherzustellen.

Strahlenschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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