Gesetze › StrlSchV › Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen› Kapitel 1 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten § 2 StrlSchV Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten Tätigkeiten, die den in Anlage 1 genannten nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten zuzuordnen sind, dürfen nicht ausgeübt werden. Strahlenschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Begriffsbestimmungen § 3 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes