Gesetze › StrlSchV › Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen› Kapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung› Abschnitt 4 Rückstände § 28 StrlSchV Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen Die von Rückständen verursachten Expositionen sind nach den in Anlage 6 festgelegten Grundsätzen zu ermitteln. Strahlenschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 27 Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen § 29 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz