Gesetze › StrlSchV › Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen› Kapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung› Abschnitt 1 Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen § 5a StrlSchV Genehmigungsfreier Zusatz radioaktiver Stoffe Eine Genehmigung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes ist in den in Anlage 3 Teil F genannten Fällen nicht erforderlich. Strahlenschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Genehmigungsfreier Umgang § 6 Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen