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§ 62 StrlSchV

Räume für den Betrieb von Störstrahlern

Die zuständige Behörde kann für genehmigungsbedürftige Störstrahler zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit festlegen, dass sie nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden dürfen.

Strahlenschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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