Gesetze › StrlSchV › Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen› Kapitel 6 Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten› Abschnitt 5 Sicherheit von Strahlenquellen› Unterabschnitt 1 Hochradioaktive Strahlenquellen § 83 StrlSchV Werte für hochradioaktive Strahlenquellen Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzuwenden. Strahlenschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 82 Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen § 84 Register über hochradioaktive Strahlenquellen