AdvoCite

§ 11 StromGVV

Verbrauchsermittlung

(1)

Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

(2)

Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies

  1. 1.

    zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1,

  2. 2.

    anlässlich eines Lieferantenwechsels oder

  3. 3.

    bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung

erfolgt.

(3)

(weggefallen)

Stromgrundversorgungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved