AdvoCite

§ 50 StromPBG

Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.

Strompreisbremsegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved