Gesetze › StromStG § 6 StromStG Widerrechtliche Entnahme von Strom Die Steuer entsteht auch dadurch, daß widerrechtlich Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist, wer widerrechtlich Strom entnimmt. Stromsteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5a Steuerliche Behandlung von Ladepunkten § 7 Leistung von Strom in das Steuergebiet