Gesetze › StrRehaG › Abschnitt 3 Soziale Ausgleichsleistungen § 20 StrRehaG Kostenregelung Der Bund trägt 65 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehen. Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 19 Härteregelung § 21 Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung; Verordnungsermächtigung