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§ 2 StrRehaHomG

Teilaufhebung von Urteilen

(1)

Ist ein Urteil auch aufgrund anderer als der in § 1 Absatz 1 genannten Strafvorschriften ergangen, so wird der Teil des Urteils aufgehoben, der auf den in § 1 Absatz 1 genannten Strafvorschriften beruht.

(2)

Absatz 1 gilt für strafgerichtliche Unterbringungsanordnungen entsprechend.

Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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