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§ 63 EGStRSaar

Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau

Die Vorschriften des § 81 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf die danach zulässigen Abschreibungen die nach § 17e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) in Anspruch genommenen, in Deutsche Mark umgerechneten Abschreibungen anzurechnen sind; für die Umrechnung gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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