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§ 72 EGStRSaar

Anwendung von Vorschriften des Ersten Abschnitts

Die Vorschriften des Ersten Abschnitts sind für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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