Landwirtschaftliche Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften
Auf landwirtschaftliche Genossenschaften, die am Eingliederungstag im Saarland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben, ist § 4 Abs. 1 Ziff. 4 des saarländischen Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 273) bis zum Veranlagungszeitraum 1961 anzuwenden.
Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle